- GesKR 03/2014
- Einzelheft «Schweizerische Zeitschrift für Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht sowie Umstrukturierungen»
Dike Verlag- Zürich/St. Gallen 2014
- 138 Seiten, broschiert
- Publikationsart: Zeitschrift
- Sprache: Deutsch, Französisch, Englisch
- Verfügbarkeit: lieferbar
REGULATOR'S PAGE
Rodolfo Straub / Katharina Rüdlinger, Revision der Richtlinie «Corporate Governance»
AUFSÄTZE
Rolf Watter / Ivo von Büren, VegüV: Erste Erfahrungen
Andreas Bohrer, Finanzmarkt-Enforcement 3.0
Patrick Schleiffer / Patrick Schärli, Ein Überblick über das künftige Finanzdienstleistungsgesetz und Finanzinstitutsgesetz
Philippe Jacquemoud / Camille Auberson, L’escape clause dans les ventes d’actions nominatives liées: Réflexions sur l’achat d’actions propres et la valeur réelle
Detmar Loff, Die Nutzung des vereinfachten Marktzugangs für Schweizer Banken
KURZBEITRÄGE
Vaïk Müller, La réglementation du trading à haute fréquence: état des lieux
CASE WATCH
Daniel Daeniker, Fraud on the Market: ökonomische Theorien vor Gericht
ENTSCHEIDBESPRECHUNGEN
Markus Vischer / Dominik Hohler / Fabrice Eckert, Organisationsmangel nach Nichtwahl des Verwaltungsrats
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![]() | Rodolfo Straub und Katharina Rüdlinger zur Revision der Richtlinie «Corporate Governance»«Nicht nur die neue VegüV rief einen Revisionsbedarf bei der RLCG hervor. Auch die Änderungen im BEHG, die am 1. Mai 2013 in Kraft traten, machten punktuelle Anpassungen der RLCG erforderlich. Ferner hat SER die notwendige Revision der RLCG zum Anlass genommen, bestimmte Anpassungen aufgrund der Praxis von SER und der Spruchkörper von SIX Swiss Exchange vorzunehmen.» | ![]() | |
Aufsätze | |||
![]() | Rolf Watter und Ivo von Büren über VegüV: Erste Erfahrungen«Eine Mehrheit der an der SIX kotierten Gesellschaften hat die VegüV bereits in der GV-Saison 2014 statutarisch umgesetzt. Bei den SMI-Gesellschaften5 liegt die Quote mit 75 % signifikant höher als bei den übrigen Gesellschaften mit 57 %. Der Grund für diese Differenz liegt vermutlich darin, dass die kleineren börsenkotierten Gesellschaften einem geringeren Druck der Öffentlichkeit ausgesetzt sind, oft Mehrheitsaktionäre haben und weniger auf dem «Radarschirm» der Proxy Advisors stehen.» | ![]() | |
![]() | Andreas Bohrer über Finanzmarkt-Enforcement 3.0«Ganz generell ist die Menge der Regulierung zu begrenzen bzw. reduzieren: Rule-based regulation vermittelt nur vermeintliche Rechtssicherheit und beschränkt sowohl die Eigenverantwortung der Marktteilnehmer wie auch den Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörde.» | ||
![]() | Patrick Schleiffer und Patrick Schärli: Ein Überblick über das künftige Finanzdienstleistungsgesetz und Finanzinstitutsgesetz«Mit dem nun vorliegenden Entwurf für ein künftiges FIDLEG und FINIG schlägt der Bundesrat nicht nur bloss eine für den Zugang zu den europäischen Märkten wohl notwendige Anpassung des schweizerischen Rechts vor. Vielmehr wird eine regelrechte Neuordnung des schweizerischen Finanzmarktrechts beabsichtigt. Ob und in welcher Form dieses Grossprojekt durch das Parlament kommt, wird sich noch zeigen. Es ist zu erwarten, dass die vorgeschlagene Paketlösung nicht zuletzt von der Vermögensverwaltungsbranche unter Beschuss kommen wird, da die Vorlage in ihrer Gesamtheit weiter geht, als es unter dem Schlagwort Marktzugang nötig wäre.» | ![]() | |
![]() | Philippe Jacquemoud und Camille Auberson: L’escape clause dans les ventes d’actions nominatives liées: Réflexions sur l’achat d’actions propres et la valeur réelle«La valeur réelle telle que nous la concevons a pour effet de favoriser la pleine et entière indemnisation de l’actionnaire conformément à la jurisprudence fédérale. Nous préconisons ainsi un processus qui prend en compte le prix du marché comme étalon-mesure.» | ![]() | |
![]() | Detmar Loff über die Nutzung des vereinfachten Marktzugangs für Schweizer Banken«Der vereinfachte Marktzugang schafft einen weiteren Zugangsweg zur Ansprache deutscher (Privat-)Kunden für Schweizer Banken. Da Privatkunden direkt angesprochen und bedient werden können, werden unter Nutzung des vereinfachten Marktzugangs Hemmnisse aufgehoben, die bei anderen Zugangswegen bestehen. Im Gegenzug muss die Schweizer Bank verbraucherschützende und geldwäschepräventive Regelungen beachten und sich entsprechenden Prüfungen (ggf. auch der BaFin) unterwerfen.» |